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Beim Sonntagsausflug oder der Gartenarbeit strafbar gemacht? Das geht schneller als mancher denkt. Welch unbedachten, vermeintlich kleinen Handlungen bußgeldwürdig sind, ist vielen nicht bewusst. Dabei kann es enorm teuer werden, gegen ein Verbot zum Schutz von Tieren und Umwelt zu verstoßen.

Der Frühling lockt die Menschen samt ihrer tierischen Begleiter raus in die Natur. Hunde drängt es nach Auslauf. Doch wo dürfen sie im Wald unangeleint herum toben und wo herrscht Anleinpflicht? Keine leichte Frage, denn die Regelungen unterliegen einer Vielzahl von Gesetzen und unterscheiden sich nicht nur in den verschiedenen Bundesländern, sondern mitunter auch kommunal.

In vielen Waldgebieten ist es erlaubt, Hunde auf Wegen frei laufen zu lassen, sofern sie unter der Kontrolle des Halters stehen und die Wege nicht verlassen. In einigen Waldstücken und in Naturschutzgebieten herrscht hingegen generelle Anleinpflicht. Mancherorts sind die Übergänge nahtlos und nicht eindeutig gekennzeichnet und beschildert. Zu wissen, wann man sich rechtens verhält, ist mitunter also nicht ganz leicht.

Dass in es sich in Zeiten von Trockenheit nicht empfiehlt, eine glühende Zigarette im Wald weg zu schnippen, leuchtet wohl ein. Was viele nicht wissen, ist dass vom 1. März bis zum 31. Oktober in Wäldern nicht nur Lager- und Grillfeuer verboten sind, sondern auch ein generelles Rauchverbot gilt. Auch bei Nieselwetter macht sich also strafbar, wer in diesem Zeitraum mit brennender Zigarette durch den Wald spaziert.

Ganzjährig und generell verboten in Wäldern ist u. a. das Hinterlassen von Müll, das Verursachen von Lärm, das Ausreißen von Pflanzen, das Beschädigen oder Fällen von Bäumen.

Der Frühlingsbeginn lockt auch Gartenbesitzer nach draußen und regt zu Betriebsamkeit an. Was man als Gartenbesitzer wissen sollte, ehe man radikale Änderungen im Garten vornimmt.

Vom 1. März bis zum 30. September ist das Zurück- oder Abschneiden von Hecken, Gebüschen und Gehölzen bundesweit verboten. Bäume und Hecken im heimischen Garten oder Kleingarten sind hiervon zwar ausgenommen, allerdings nur, wenn sich auf dem Baum oder dem Gehölz kein Nistplatz befindet oder es eine anderweitig einschränkende Baumsatzung auf kommunaler Ebene gibt.

Verstöße gegen die aufgeführten Verbote können teuer werden. Die Höhe der Bußgelder reicht von zweistelligen bis hin zu horrenden fünfstelligen Beträgen. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist es insbesondere als Tier- und/oder Gartenbesitzer empfehlenswert, sich mit der Gesetzeslage vor Ort und bei Ausflügen mit Tieren auch der des Reiseziels vertraut zu machen.