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Seit Jahresanfang gibt es einige gesetzliche Neuerungen und Verordnungen, die eine artgerechtere Züchtung, Haltung und Sozialisation von Haustieren sowie einen tierschonenderen Transport von Nutztieren gewährleisten sollen. Neben den Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen gab es auch einige in den Bußgelkatalogen. In Kürze: Verstöße werden teurer! Jeder Schritt in Richtung Tierwohl ist aus Tierschutzsicht ein wichtiger und richtiger. Welche Besserungen bringen die Neuerungen also mit sich und was bedeuten sie konkret?

Stichwort „Gassi-Gesetz“: Was hat sich getan, was ist wirklich neu?

Seit Jahresbeginn kursiert das Wort „Gassi-Gesetz“ in der Presse. Gemeint ist damit die neue Tierschutz-Hundeverordnung, kurz „TierSchHuV“, die am 1.1.22 in Kraft trat. Diese löst die bisher geltende Tierschutz-Hundeverordnung  ab und enthält einige Änderungen und Neuerungen.

Was ist neu? Was ändert sich für mich als Halter*in?

Der griffige Namen „Gassi-Gesetz“ nimmt Bezug darauf, dass Halter*innen nun per Gesetz dazu verpflichtet sind, ihren Hunden ein adäquates Maß an Auslauf und Bewegung zu bieten. Da regelmäßiges „Gassi-Gehen“ eine Grundvorrausetzung  für  Hundewohl und Hundegesundheit ist, spiegelte sich die Verpflichtung zwar bereits in der Rechtssprechung wieder, doch jetzt existiert sie auch schwarz auf weiß und ist nach zu lesen in Paragraf 2 der neuen „TierSchHuV“.  Die Neufassung wird konkret und verlangt bei einem erwachsenen Hund nun mindestens zweimal täglich einen „Gassi-Gang“ und zwar für mindestens 60 Minuten insgesamt.

Angesichts der Tatsache, dass für alle Hundehalter*innen auch in der Fassung  von 2001 in der „TierSchHuV“ bereits die Verpflichtung bestand,  Hunden ausreichend Auslauf im Freien zu bieten, verwundert die aktuelle Berichterstattung über die gesetzliche Neuerung ein wenig. Für verantwortungsbewusste Hundehalter*innen war und ist es seit jeher eine absolute Selbstverständlichkeit Hunden täglich ihres Alters, ihrer Bedürfnisse und ihres Gesundheitszustands entsprechend ausreichend Bewegung zu bieten.  Für all diese Halter*innen ändert sich durch die gesetzliche Anpassung tatsächlich auch wenig bis nichts. Weil es leider aber auch Menschen gibt, die nicht im Sinne des Wohls von Tieren agieren, ist es zu befürworten und wichtig, dass Paragraf 2 konkretisiert wurde.

Was gilt neu für Züchter*innen?

Hundezüchter*innen werden gebremst und limitiert. So dürfen sie maximal drei Hündinnen mit Welpen halten, versorgen und betreuen.  Ferner muss sichergestellt sein, dass der verantwortliche Mensch mindestens vier Stunden täglich Hündinnen und Wurf intensiv betreut, umsorgt und für eine angemessene Raumtemperatur sorgt. Darüber hinaus enthält die „TierSchHuV“ weitere verschärfte Anforderungen an gewerbsmäßige, also professionelle Züchter*innen, die auf eine angemessene Sozialisation der Welpen sowohl Menschen als auch Artgenossen und Artgenossinnen sowie auch Umweltreizen gegenüber abzielen. Vieles muss jedoch nicht bereits seit Jahresbeginn erfüllt werden. Einige Neuerungen treten erst im Januar 2023 und manches sogar erst im Januar 2024 in Kraft.

Professionelle Züchter*innen wissen, dass sie sich mit ändernden Gesetzeslagen auseinandersetzen müssen. Wer sich als Hobbyzüchter*in versucht oder versuchen möchte, hat dies eventuell nicht gleich parat. Doch auch und insbesondere nicht-professionelle Züchter*innen sollten sich ebenfalls mit der aktuellen Gesetzeslage auseinandersetzen und zu weiteren Entwicklungen auf dem Stand halten, denn auch an sie richten sich die Neuerungen.

Was noch?

Eine weitere Neuerung die leider erst ab dem 1.1.2023 gilt, ist das grundsätzliche Verbot der Anbindehaltung von Hunden.  Zudem wird es weiterhin Ausnahmeregelungen geben, etwa für speziell ausgebildete Arbeitshunde im Einsatz.

Absolut begrüßenswert und überfällig aus Sicht des Tierschutzes ist das Verbot von Ausstellungen von Rassehunde von Qualzuchten sowie von Hunden, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Das Verbot umfasst nicht nur reine Zuchtausstellungen, sondern  jedwede Art von Veranstaltung, bei der es um eine Beurteilung, Prüfung oder einen Vergleich von Hunden geht.

Auch in Sachen Tiertransport hat sich was getan: Was ist neu seit dem 1. Januar

Seit Beginn des Jahres gilt auch eine Neufassung der Tierschutztransportverordnung. Zielsetzung ist auch hier, Tierleid zu schmälern. Es gibt nun neue Anforderungen an den  innerstaatlichen  Transport von Tieren, die u. a. folgendes vorsehen: Ab einer Außentemperatur von 30 Grad Celsius muss der innerstaatliche Transport von Tieren zum Schlachthof innerhalb von viereinhalb Stunden vollzogen sein. Ferner eröffnen die gesetzlichen Neuerungen Möglichkeiten, diverse Misssstände zu ahnden, etwa als Ordnungswidrigkeit und auch durch das Verhängen von Bußgeldern zu reglementieren. In der Tat klingt auch dies nach ein bisschen mehr Tierwohl, wirklich bahnbrechend scheinen auch diese Neuerungen jedoch nicht.

Dennoch: Jeder Schritt in Richtung Tierwohl zählt. Ob oder wie sehr diese gesetzlichen Neuerungen dazu beitragen, mehr Tierwohl und weniger Tierleid zu befördern, bleibt schlicht abzuwarten.