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Wozu bin ich als Hundehalter verpflichtet? Was gilt es, zu beachten? Und welche Rechte habe ich als Spaziergänger, wenn ich mich von einem nicht angeleinten Hund bedroht fühle?

Ein kürzlich vom Oberlandesgericht Koblenz gefälltes Urteil gibt einerseits ein wenig Orientierung und lenkt andererseits den Blick auf den in Deutschland herrschenden Paragraphendschungel, mit dem man sich als Hundehalter konfrontiert sieht. Die Pflichten eines Hundehalters sind in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern auf Länderebene und zum Teil auch kommunal verschiedentlich.

In NRW gilt das LHundG NRW, die sperrige Abkürzung für das Landeshundegesetz NRW, das im ersten Paragraphen besagt, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Das klingt gut und selbstverständlich, doch so selbstverständlich und einfach ist es in der Umsetzung dann leider nicht immer. Andernfalls käme es nicht zu Konflikten, wie etwa dem vom Oberlandesgericht Koblenz jüngst verhandelten.

Als auf einen Jogger, selbst mit angeleintem Hund unterwegs, ein nicht angeleinter Hund zu kam, forderte dieser die Halter auf, ihren Hund zurückzurufen. Doch der Hund reagierte nicht auf die Anweisungen seiner Halter. Der Jogger fühlte sich bedroht, versuchte den Hund mit einem Ast auf Abstand zu halten, rutschte aus, zog sich dabei eine Verletzung zu und klagte in Folge gegen die Halter, denen es nicht gelang, ihr Tier unter Kontrolle zu bringen. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und begründete dies mit einem Verstoß gegen die örtliche Gefahrenabwehrverordnung seitens der Beklagten.

Was bedeutet dies nun einerseits für Hundehalter und andererseits für Menschen, die mit führungslosen Hunden konfrontiert sind?

Für letztere unterstreicht dieser Urteilsspruch, sich in Gefahrensituationen moderat verteidigen zu dürfen und zu können. Im Idealfall sollte es zu derlei Situationen natürlich nicht kommen. Jagt dennoch ein führungsloser Hund auf einen zu, gilt e, Ruhe zu bewahren und dadurch die eventuell geweckte Jagdlust des Tieres, verebben zu lassen. Einfach stehen bleiben oder betont ruhig und langsam weitergehen, empfehlen Experten.

Für Hundehalter zeigt dieser Urteilsspruch an, wie wichtig es ist, wirklich Sorge dafür tragen zu können, dass das eigene Tier hört und ferner adäquat versichert zu sein und sich im herrschenden Paragraphendschungel zu Recht zu finden um im Zweifelsfall auf der sicheren Seite zu sein. Eine Hundehaftplichtversicherung ist nicht für alle Hunde verpflichtend, doch für alle Hunde zu empfehlen. Ob und wie fern eine Gefahr von Ihrem Hund ausgehen könnte, ist keine Frage der Größe oder Rasse.

In NRW sind laut LHundG NRW desweiteren alle Hunde zur Vermeidung von Gefahren generell in folgenden Bereichen an einer geeigneten Leine zu führen: in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr. In der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Nicht genug, dass jedes Bundesland über ein eigenes Landeshundegesetz verfügt, in NRW hat auch jede Kommune die Möglichkeit, den Geltungsbereich der Bestimmungen durch das Landeshundegesetz zu erweitern und zu ergänzen, festgehalten in den sogenannten. Ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Kommune. Und das ist noch nicht alles: Überdies sind weitere Gesetze für Hundehalter von Relevanz, wie das Landesforstgesetz, dass in NRW eine Anleinpflicht für Hunde im Wald abseits von Wegen vorgibt oder auch das Landesnaturschutzgesetz, das in Naturschutzgebieten eine generelle Anleinpflicht vorsieht.

Zahlreiche Gesetze regeln also, was Hunden erlaubt oder untersagt ist. Wichtig zu wissen: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wenn Sie mit ihrem Hund in eine andere Stadt spazieren, eine Bundeslandgrenze passieren oder auch beim Spaziergang von einer Grünfläche in ein Naturschutzgebiet wechseln, bedeutet dies, dass sich u. U. die Gesetzeslage ändert. Als Hundehalter ist man in der Pflicht, sich der verschiedenen Gesetze und Wirkungsgebiete bewusst zu sein. Keine einfache Aufgabe!