Notrufnummer: 0180 - 500 9688* info@h-f-t.com

Satzung

Download der Satzung als PDF »

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 05. Februar 2001 in Dinslaken gegründete Verein führt den Namen Hilfe für Tiere Dinslaken
  2. Der Sitz des Vereins ist Dinslaken.
  3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Hilfe und Förderung von hilfebedürftigen Tieren, deren Unterbringung und Versorgung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keiner Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Ver¬gütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Es gibt deshalb zwei verschiedene Gruppen von Mitgliedern:
a – zum einen diejenigen Mitglieder, die bereit sind, sich aktiv an der Arbeit des Vereins beteiligen
b – zum anderen diejenigen Mitglieder, die den Verein vor allem durch Verbreitung des Tierschutzgedankens unterstützen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten wollen (sogenannte „Fördermitglieder)

  1. Die Fördermitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.
  2. Der Verein kann auch außerordentliche Fördermitglieder haben, wie zum Beispiel andere Organi-sationen, die sich dem gleichen Zweck des Vereins verpflichten, juristische Personen, kirch¬liche und städtische Einrichtungen.
  3. Die Fördermitglieder haben von den gesetzlichen Mitgliedschaftsrechten nur die nachfolgend aufgeführten:
    Die Fördermitglieder haben ein Informationsrecht und ein alle Angelegenheiten des Vereins umfassendes Vorschlagsrecht. Die Geschäftsführung hat ihnen Auskünfte über die Aktivitäten des Vereins zu erteilen, soweit es die Vereinsinteressen und die gebotene Vertraulichkeit nicht verbieten und hierdurch nicht unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht werden. Die Fördermitglieder erhalten deswegen in unregelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Tätigkeit des Vereins, insbesondere auch Mitteilungen über Kampagnen, die Vereinsentwicklung und über Mitgliederversammlungen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
  2. Aktives Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich aktiv
    für die Ziele des Tierschutzvereins“ Hilfe für Tiere e.V“. und deren Verwirklichung nach
    Maßgabe der getroffenen Richtlinien einsetzt.
  3. Fördermitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, sich zu seiner Verantwortung gegenüber dem Tier
    zu bekennen, die Ziele des Vereins zu fördern und den Verein mit dem nach Maßgabe des § 6 dieser Satzung
    festgelegten Beitrag zu unterstützen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes,
    b) durch Austritt aus dem Verein
    c) durch den Ausschluß aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    a) schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder
    b) auch nach wiederholter (dreimaliger) erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluß begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge

  1. Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahrnegebühren und Umlagen fest-setzen. Für Familien und außerordentliche Mitglieder werden besondere Mitgliedsbeiträge er¬hoben.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen An¬trag zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden oder seiner/seinem Stellvertreter/in mindestens einmal jährlich abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angaben der Tagesordnung an jedes Mitglied schriftlich mindestens 21 Tage vor der Versammlung per Post oder mindestens 4 Wochen vor der Versammlung per Aushang.
    Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der
    stimmberechtigten Mitglieder dies fordern.
    Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  3. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    Voraussetzung für das Stimmrecht ist, daß kein Beitragsrückstand besteht.
  4. Jedes Mitglied kann 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
    Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
    Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
    Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem gewählten Vorsitzenden zu unterzeichnen und muß von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Kalenderjahr,
    b) Genehmigung der Jahresrechnung,
    c) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
    d) Anträge auf Satzungsänderungen einschließlich des Antrags auf Auflösung des Vereins,
    e) Wahl des Vorstandes,
    f) Wahl des Kassenprüfers. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt unabhängig von der Amtszeit des Vorstandes gem. § 10 abs. 3, jeweils für 1 Jahr. Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt in der Jahreshauptversammlung für das auf die Versammlung folgende und vom Kassenprüfers zu überwachende folgende Geschäftsjahr.
  9. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorstand vertreten, wobei die einzelnen Mitglieder des Vorstandes jeweils Einzelvertre¬tungsbefugnis haben.
  3. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt.
    Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Amt kommi¬garisch besetzt werden. Grundsätzlich wird der Vorsitzende jedoch durch den stellvertretenden Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende vertreten.
    Wiederwahl ist möglich.
  4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ver¬langt wird.
  5. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. Sie haben keine Vertretungsbe¬fugnis.

§ 11 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch den von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/ -in geprüft. Dieser erstattet der Mitgliederver-sammlung einen Prüfungsbericht und beantragt ggf. die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen oder wird der Verein aufgehoben, so gelten der Vorsitzende und sein Stellvertreter als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben sind die Bestimmungen der § 47 ff. BGB maßgebend.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Vereinssatzung tritt am 01. des auf die Eintragung in das Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.

 

Dinslaken, den 09.02.2017

Waldemar Kania, geb. am 06.10.1966, Kaufmann
– wohnhaft Stauffenbergstr. 11, 47178 Duisburg –

Dirk Heuser, geb. am 11.06.1966, Kaufmann
-wohnhaft Koksstraße 51, 46537 Dinslaken-